Belasteter V-Mann-Führer darf namentlich benannt werden

Auf dringendes Anraten des Gerichts hat der in der medienbekannten, sogenannten „Rocker-Affäre“ belastete V-Mann-Führer im Landeskriminalamt Kiel, KHK Schäller, seine Klage am 26.08.2022 vollständig zurückgenommen. Schäller hatte vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen einen von der Kanzlei Breyer vertretenen Abgeordneten eingereicht (Az. 324 O 222/20). Schäller wollte so die Löschung seines Namens von der Website des Abgeordneten erzwingen. Auf dieser hatte Letzterer über den Skandal um die versuchte Unterdrückung einer potenziell entlastenden Aussage zum Schutz eines Informanten durch Schäller berichtet. Daneben verlangte Schäller die Unterlassung künftiger Namensnennungen. Auch solle die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Im Regelfall muss nach deutschem Recht vor Gerichten aus rechtsstaatlichen Gründen öffentlich verhandelt werden.

Die mit drei Richtern besetzte Pressekammer begründete ihre Empfehlung wie folgt: Dem Kläger würden jedenfalls dienstpflichtwidrige Handlungen vorgeworfen. Er sei Amtsträger. Eine Gefährdung seiner Person sei nicht substantiiert vorgetragen worden, insbesondere keine solche speziell aufgrund der Namensnennung, zumal der Name auch anderweitig öffentlich erwähnt worden sei. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es niemandem verboten werden könne, Berichte öffentlicher Ausschusssitzungen des Landtags wiederzugeben. In solchen Berichten des Untersuchungsausschusses zur Rocker-Affäre war Schäller namentlich erwähnt worden. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe daher zu Lasten des Klägers aus.

Auszug aus dem gerichtlichen Protokoll:

„Die Kammer weist nach vorläufiger Würdigung auf folgendes hin: Der Unterlassungsantrag dürfte in der gebotenen Abwägung keine Aussicht auf Erfolg haben. Hierbei dürfte entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Schutz des Artikels 16 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg auch auf wahrheitsgemäße Berichte aus öffentlichen Ausschusssitzungen des Landtags Schleswig-Holstein zu erstrecken sein dürfte. Solche Berichte bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Dies betrifft direkt die Namensnennung in der Ergänzung der Berichterstattung vom 28.01.2019, dürfte aber auch auf die weitere Namensnennung am Beginn der Berichterstattung zu übertragen sein.“