BREYER LEGAL RECHTSANWALTSKANZLEI
»Ich berate Sie gern und zum Hinweisgeberschutzgesetz und stehe Ihnen als Meldestelle zur Verfügung. Die Qualifizierung als Rechtsanwalt sichert Ihnen eine hohe Bearbeitungsqualität.«
Rechtsanwalt Breyer, Rechtsanwältin Früchtenicht, Denise K.
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Whistleblower werden seit 2023 durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Dazu müssen Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten
qualifizierte Meldestellen einrichten,
die Meldungen korrekt und fristgemäß bearbeiten,
rechtliche Untersuchungen vornehmen und
mit Behörden und anderen Beteiligten korrespondieren.
Als Beschäftigte zählen auch Beamte, Richter, Auszubildende und andere. Die Meldestelle darf keinen Interessenkonflikten unterliegen. Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können mit Bußgeld in Höhe von bis 50.000 Euro geahndet werden. Viele Unternehmen möchten diese Tätigkeit an spezialisierte Dienstleister auslagern.
Die Kanzlei Breyer fungiert für Sie als unabhängige Meldestelle mit anwaltlicher Expertise und berät Sie gern rund um das Hinweisgeberschutzgesetz, zumal Wechselwirkungen mit dem Arbeitsrecht, dem Presserecht und dem Datenschutzrecht bestehen. Gern erfolgt auch eine Abstimmung mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und Ihrem Betriebs- oder Personalrat.
Als Meldestelle bietet Ihnen die Kanzlei Breyer neben allen anderen vorgeschriebenen und fakultativen Meldekanälen ein eigenes, benutzerfreundliches Meldeportal, das Meldende an die Hand nimmt und umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt. Die Daten verbleiben DS-GVO-konform in Deutschland – ohne Einbindung schwer kontrollierbarer, drittländischer Cloud- und Analysedienste. Das Portal ermöglicht auch anonyme Meldungen.