Hilfestellung für Hinweisgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ermöglicht Hinweisgebern, Rechtsverstöße im beruflichen Kontext oder Anhaltspunkte hierfür vertraulich und sanktionsfrei an eine Meldestelle zu melden, wenn die Meldung dieser Verstöße privilegiert ist. Ziel ist das Aufdecken und Abstellung eines Verstoßes.
Hinweisgeber können sein: Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Berufsrichter, Soldaten, arbeitnehmerähnliche Personen und bei einem Anbieter nach § 60 SGB IX beschäftigte Behinderte.
Der Hinweisgeber wird nur durch das HinSchG geschützt und darf ohne Repressalien melden, wenn er im guten Glauben darüber ist,
- dass vermutlich ein Verstoß im Sinne des HinSchG vorliegt (siehe unten),
- dass die Angabe wahr ist und
- dass die Meldung zur Aufdeckung eines Verstoßes nötig ist, beispielsweise eine interne Klärung zu riskant erscheint.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Verstöße, weiter wobei unten genannte Ausnahmen (siehe unten) vorgehen:
- Verstöße, die strafbar sind,
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz der Mitarbeiter dienen (z. B. wenn ein Arbeitgeber Ruhepausen nicht gewährt),
- Verstöße im Bereich der Produktsicherheit,
- Verstöße im Bereich der Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs,
- Verstöße im Bereich des Umwelt- und Strahlenschutzes,
- Verstöße im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und des Tierschutzes,
- Verstöße im Bereich der Arzneimittel und der Patientenversorgung,
- Verstöße im Bereich des Verkaufs von Tabakerzeugnissen,
- Verstöße im Bereich von Verbraucherrechten, Finanzleistungen und im Wettbewerbsrecht,
- Verstöße im Bereich des Datenschutzes und belästigender Werbung,
- Verstöße im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik bei juristischen Personen, die digitale Dienste anbieten,
- Verstöße im Bereich des Aktienrechts,
- Verstöße im Bereich der Abschlussprüfung bei sogenannten Unternehmen von öffentlichem Interesse,
- Verstöße im Bereich der Rechnungslegung bei Kreditinstituten, Finanzdienstleister, Versicherungs- und ähnlichen Unternehmen,
- Verstöße im Bereich des Vergaberechts,
- Verstöße im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht,
- Verstöße im Bereich des Steuerrechts,
- Verstöße im Bereich des Kartellrechts,
- Verstöße im Bereich der Fairness digitaler Märkte,
- Verstöße im Bereich nicht verfassungskonformer Äußerungen von Beamten,
- Verstöße im Bereich der finanziellen Interessen der EU und
- Verstöße im Bereich der vier Grundfreiheiten der EU.
Vereinfacht formuliert sind folgende Informationen ausgenommen:
- Informationen zur nationalen oder militärischen Sicherheit oder zu kritischen Infrastrukturen,
- Informationen zu Nachrichtendiensten,
- Informationen zu Sicherheitsinteressen in Bezug auf Waffen, Munition und Kriegsmaterial,
- Informationen zu Verschlusssachen und
- Informationen, die einem Berufsgeheimnis (Arztgeheimnis, Anwaltsgeheimnis…) oder dem richterlichen Beratungsgeheimnis unterliegen.
Keine Ausnahmen begründen hingegen:
- reine vertragliche Verschwiegenheitspflichten (etwa mit Dienstleistern),
- das Steuergeheimnis,
- das Sozialgeheimnis und
- sonstige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten.
Sie können an die interne Meldestelle melden und sollen diese nach dem Gesetz möglichst bevorzugen. Interne Meldestelle kann auch ein beauftragter Dritter (wie die Kanzlei Breyer) sein.
Ist dies nicht möglich oder sind Sie mit einer Entscheidung der internen Meldestelle nicht einverstanden, können Sie an die externe Meldestelle melden. Das gilt auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber größenbedingt über keine interne Meldestelle verfügt. Die externe Meldestelle ist zentral beim Bundesamt für Justiz angesiedelt. In besonderen Fällen können externe Meldestelle auch die BaFin, das Bundeskartellamt oder andere Stellen sein.
Die interne Meldestelle behandelt die Identität des Meldenden und gemeldeter Personen vertraulich, wenn Sie nicht Ihr Einverständnis mit einer Offenlegung erklärt haben oder die Weitergabe zur Untersuchung erforderlich ist. In aller Regel wird die Kanzlei Breyer je nach Schwere des Vorwurfs Ihren Wunsch respektieren, Ihre Identität nicht offenzulegen, auch wenn dies die Aufklärung behindert.
In Ausnahmefällen kann Vertraulichkeit nicht garantiert werden, soweit es infolge der Untersuchung zu einem Verwaltungs-, Bußgeld-, Straf- oder Gerichtsverfahren kommt. In solchen Fällen kann Ihr Beschäftigungsgeber auch möglicherweise im Wege des gesetzlichen Akteneinsichtsrechts Ihre Identität erfahren. Wenn nicht behördlich untersagt, werden Sie von der Meldestelle auf die Offenlegung Ihrer Identität hingewiesen.
Möchten Sie die Offenlegung Ihrer verhindern, können Sie Ihre Identität auch gegenüber der Meldestelle verbergen.
- Beispielsweise können Sie die Meldestelle mit unterdrückter Rufnummer anrufen (Mobilfunk: #31# der Rufnummer voranstellen – vorher testen). Denken Sie daran, dass die Zielnummer auf dem Einzelverbindungsnachweis auftauchen kann.
- Sie können einen Videomeeting-Termin mit der Kanzlei Breyer vereinbaren und Ihr Bild deaktivieren. Videokonferenzen laufen auf einem deutschen Server der Kanzlei Breyer, sind verschlüsselt und werden nicht aufgezeichnet. Ein Browser genügt.
- Sie können einen anonymen Brief an die Meldestelle senden.
- Sie können eine (ausländische) E-Mail-Adresse verwenden und vor allem als Kontaktmöglichkeit angeben, die nicht auf Sie registriert ist. Registrierte Inhaber von E-Mail-Adressen und Telekommunikationsanschlüssen können von Behörden leicht erfragt werden.
- Wenn Sie darüber hinaus auch die Internet-Protocol-Adresses Ihres verwendeten Internetanschlusses verbergen möchten, können Sie einen Proxy- oder VPN-Dienst verwenden. Beachten Sie, dass die Nutzung solcher Dienste am Arbeitsplatz aus Gründen der IT-Sicherheit verboten sein kann.
Fehlende Kontaktdaten können eine Untersuchung erschweren und damit den Zweck Ihrer Meldung konterkarieren (z. B. weil ein Zeuge fehlt).
Im Übrigen können Sie neben allen anderen zur Verfügung gestellten Kontaktmöglichkeiten der Kanzlei Breyer insbesondere das dafür ausgelegte Meldeformular für Hinweisgeber (siehe oben) verwenden. Auf Wunsch ist auch ein persönliches Gespräch möglich.
Die Meldestelle kann Untersuchungen bei Ihrem Beschäftigungsgeber durchführen und den Beschäftigungsgeber und involvierte Mitarbeiter informieren. Sie kann Sie an andere zuständige Stellen verweisen. Sie kann das Verfahren wegen mangelder Beweise oder aus anderen Gründen abschließen. Sie kann das Verfahren darüber hinaus selbst an Behörden abgeben.
Die Meldestelle ist nicht an Weisungen des Beschäftigungsgebers gebunden. Sie ist jedoch an das Gesetz gebunden. Im Rahmen des Gesetzes wird die Kanzlei Breyer sich bemühen, sich möglichst mit den Beteiligten abzustimmen.
Sie erhalten binnen sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.
Binnen weiteren drei Monaten erhalten Sie eine begründete Rückmeldung über Folgemaßnahmen. Eine Ausnahme gilt, soweit dadurch die Untersuchung oder Rechte der gemeldeten Personen beeinträchtigt würden.
Meldungen werden drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, es sei denn, es ist eine längere Speicherung erforderlich, beispielsweise bei steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Bei einer Weitergabe an Behörden oder Gerichte gelten dort deren Speicherfristen.
Telefonische Meldungen und Videomeetings der Meldestelle werden nicht aufgezeichnet. Es wird jedoch ein zusammenfassender Vermerk über Gespräche angefertigt. Sie haben die Möglichkeit, das Protokoll zu korrigieren und zu bestätigen.
- Ein Fall besteht darin, dass Sie zuerst an eine externe Meldestelle (die Kanzlei Breyer gilt als interne Meldestelle) gemeldet haben und diese keine fristgemäße Rückmeldung gegeben oder keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen hat.
- Ein weiterer Fall besteht darin, dass wegen eines Notfalls das öffentliche Interesse überwiegt, bei der Einbindung der externen Meldestelle Repressalien drohen, deren Einbindung sonst aussichtslos ist oder dass ohne Veröffentlichung Beweismittel vernichtet zu werden drohen.
Gehen Sie den Weg der Veröffentlichung mit Bedacht. Veröffentlichen Sie nur so viele Daten wie nötig. Legen Sie keine Identitäten von Personen offen, bei denen ein Verstoß unsicher ist, bei denen der Verstoß geringfügig ist oder wenn die Person nur am Rand involviert sind. Beachten Sie das Presserecht. Berücksichtigen Sie, dass Veröffentlichungen oft faktisch irreversibel sind. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Journalisten, der in der Regel das Presse- und Medienrecht kennen wird.
Haben Sie zulässigerweise gemeldet oder veröffentlicht, sind Repressalien, etwa arbeitsrechtlicher Art, verboten. Das gilt auch für Versuche oder Androhungen. Wenn Sie Repressalien erleiden und Sie einen Zusammenhang mit Ihrer Meldung oder Veröffentlichung geltend machen, muss der Beschäftigungsgeber diesen widerlegen. Unter Umständen ist er schadensersatzpflichtig. Unberechtigte Repressalien werden zudem mit Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet.
Dagegen sind Sie als Hinweisgeber schadensersatzpflichtig, wenn Sie absichtlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden. Ihnen droht dann zudem ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro, wenn Sie absichtlich falsche Informationen veröffentlichen.
Wenden Sie sich in solchen Fällen am besten frühzeitig an einen Rechtsanwalt.
Nein. Solche Ausschlüsse sind unwirksam.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist hier verlinkt. Wenn Vorschriften unverständlich sind, helfen Ihnen möglicherweise die Erläuterungen zu den Vorschriften im Regierungsentwurf von 2022. Wenden Sie sich bei darüber hinaus gehenden Fragen an einen Rechtsanwalt.
Diese finden Sie, wenn Sie nach unten scrollen und dort auf „Datenschutz“ klicken.
Stand: Januar 2024