BREYER LEGAL RECHTSANWALTSKANZLEI

»Ich bilde auf Wunsch das vollständige Leistungsspektrum eines Datenschutz-beauftragten ab. Die Doppelqualifizierung als Rechtsanwalt sichert ein hohes Beratungsniveau.«

IT-Unternehmer Dr. Klaus M. (r.) und Jonas Breyer

Dr. Klaus M., Geschäftsführer der IT Logic GmbH, (r.) und Jonas Breyer

Externer Datenschutzbeauftragter

Seit vielen Jahren bin ich als FFD-zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für Unternehmen aller Branchen tätig und bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden registriert.

Dabei bilde ich auf Wunsch das vollständige Leistungsspektrum eines Datenschutzbeauftragten ab. Die Doppelqualifizierung als Rechtsanwalt sichert ein hohes Beratungsniveau. Sie werden nicht mit Standardtextbausteinen und -newslettern allein gelassen.

Sie interessieren sich für meine Expertise? Gern können Sie sich in einigen Referenzen und zahlreichen Fachveröffentlichungen selbst ein Bild machen.

Zum Leistungsspektrum gehören unter anderem:

  • Haben Sie eine Datenschutz-Richtlinie für Ihre Stelle, die unter anderem sicherstellt, dass Datenpannen erforderlichenfalls binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden?
  • Verfügen Sie über eine aussagekräftige Datenschutzinformation für Kunden, Beschäftigte, Bewerber und Geschäftspartner?
  • Haben Sie mit Ihren Dienstleistern, etwa für die IT-Wartung, Ihre Website oder Lohnbuchhaltung, Verträge zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen?
  • Schulen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig im Bereich des Datenschutzes?
  • Bewegen sich Ihre Überwachungsaktivitäten, etwa die Video- oder E-Mail-Überwachung, im datenschutz- und arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen?
  • Sind Ihre Marketingmaßnahmen, z. B. in Form von Werbung, Umfragen, Internet-Plugins und Apps, datenschutzrechtlich zulässig?
  • Besitzen Sie eine Übersicht Ihrer Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten, etwa in Bezug auf Personaldaten, Website- oder Buchhaltungsdaten (sog. Verarbeitungsverzeichnis)?
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Informationsbroschüre

Die Rechtsanwaltskanzlei Breyer steht Ihnen als externer Datenschutzbeauftragter zur Verfügung. Bitte sehen Sie folgende Informationsbroschüre.

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Wann sind Sie zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet?

Sie benötigen in Deutschland einen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens eine der folgenden Varianten vorliegt:

  • Sie beschäftigen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies umfasst beispielsweise das Schreiben von E-Mails.
  • Sie sind als öffentliche Stelle tätig (unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten). Dies umfasst beispielsweise Behörden, Notare oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
  • Ihre Kerntätigkeit erfordert eine systematische Überwachung natürlicher Personen. Typische Fälle sind Online-Trackinganbieter, viele KI-Verarbeiter, Wirtschaftsauskunfteien oder Detekteien.

  • Ihre Kerntätigkeit liegt in der “umfangreichen” Verarbeitung sogenannter besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Darunter fallen Daten über die ras­sische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometri­sche Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung natürlicher Personen. Dies betrifft zum Beispiel größere Arztpraxen oder Apotheken (Gesundheitsdaten).
  • Ihre Kerntätigkeit liegt in der “umfangreichen” Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten. Beispiele sind Korruptionsregister oder das Bundeszentralregister.

Was fordert die DS-GVO von Ihnen als Datenverarbeiter?

Die Datenschutz-Grundverordnung, die DS-GVO, regelt seit Mai 2018 die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl in Unternehmen als auch in öffentlichen Stellen.

Damit ist das Datenschutzrecht hochkomplex geworden. Schon fahrlässige Verstöße sind nicht nur unter Umständen abmahnbar, sondern mit Pflichten zur Selbstanzeige und Benachrichtigung der betroffenen Personen sowie mit Freiheitsstrafe oder mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro bewehrt.

Bestimmte Unternehmen und öffentliche Stellen (siehe oben) müssen darüber hinaus mindestens einen Datenschutzbeauftragten mit besonderem Fachwissen benennen und dies der Aufsichtsbehörde melden.

Interne Datenschutzbeauftragte erwerben in der Regel Kündigungsschutz. Die meisten datenschutzrechtlichen Pflichten gelten allerdings unabhängig von der Erforderlichkeit eines Datenschutzbeauftragten.

Sie möchten sich absichern? Sie möchten Datenschutz in einen Wettbewerbsvorteil verwandeln?

Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten oder benennen Sie ihn zu Ihrem externen Datenschutzbeauftragten!

Ich befasse mich seit über 15 Jahren mit dem Datenschutzrecht, publiziere und referiere auf diesem Gebiet und habe Mandanten in Datenschutzverfahren bis zum Bundesverfassungsgericht vertreten.

„Herr Breyer beriet mich als Datenschutzbeauftragter mit individuellem Zuschnitt auf meine Kanzlei, statt mich nur mit den üblichen Standardvorlagen und -newslettern vor dem DS-GVO-Berg stehen zu lassen. Heute bin ich vorbildlich aufgestellt, eine amtliche Prüfung ergab keine Beanstandung.“

Dr. Jenny Sträter, Notarin a.D. und Fachanwältin