In Deutschland sollen Elektrogeräte ab Ende 2024 mit einem USB-C-Anschluss ausgestattet sein. Dies soll die Kompatibilität elektronischer Produkte fördern und Elektronikmüll vermeiden. Doch für welche Produkte gilt die Regelung genau und ab wann? Welche Sanktionen drohen Unternehmen? Nachfolgend ein übersetzter Auszug aus einem Rechtsgutachten, das die Kanzlei Breyer für einen asiatischen Hardware-Hersteller erstellte.

1. Welche Produkte unterliegen überhaupt der USB-C-Pflicht?

Die USB-C-Pflicht gemäß der EU-Richtlinie 2022/2380, in Deutschland umgesetzt durch das geänderte Funkanlagengesetz, greift unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen.

Erstens muss es sich um eine Funkanlage handeln. Eine Funkanlage ist in Deutschland definiert als elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das entweder „bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt“ oder „Zubehör, zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann.“

Zweitens muss es sich um eines der Geräte gemäß Annex der Richtlinie handeln. Die Liste umfasst folgende Geräte:

  • Mobiltelefone,
  • Tablets,
  • Digitalkameras,
  • Kopfhörer,
  • Headsets,
  • tragbare Lautsprecher,
  • E-Reader,
  • Tastaturen,
  • Mäuse,
  • tragbare Navigationssysteme,
  • Ohrhörer und
  • Laptops.

Andere Geräte können mit einem USB-C-Anschluss versehen werden, müssen dies aber nicht.

2. Was ist Inhalt der USB-C-Pflicht?

Die USB-C-Regelung besagt Folgendes:

  • Die gesamte USB-C-Pflicht gilt nur, wenn das Produkt über ein Kabel aufladbar ist. Es genügt nicht, dass das Kabel eine reine Datenfunktion aufweist oder das Aufladen kabellos möglich ist.
  • Wenn die Regelung gilt, muss das Gerät über einen USB-C-Anschluss des Standards „EN IEC 62680-1-3:2022“ verfügen.
  • Wenn es eine kabelgebundene Ladefunktion gibt, muss das Laden über USB-C möglich sein.
  • Wenn das Laden mit mehr als 5 Volt oder mehr als 3 Ampere oder mehr als 15 Watt möglich ist, muss das Gerät mindestens mit dem Ladeprotokoll „EN IEC 62680 1 2:2022“ kompatibel sein.
  • Das Produkt muss ohne Netzteil verkauft werden. Das Netzteil kann einzeln oder im Bundle verkauft werden. Es muss jedoch möglich sein, zumindest auch eine Produktversion ohne Netzteil zu kaufen.
  • Es muss eines der Piktogramme gemäß Annex 1a der Richtlinie auf die Verpackung gedruckt oder ein Aufkleber damit angebracht werden, je nachdem, ob das Produkt ein Netzteil enthält oder nicht. Beim Fernabsatz-Verkauf (z. B. per Web-Shop) muss das jeweilige Piktogramm außerdem bei der Preisangabe stehen.
  • In der Gebrauchsanleitung müssen Informationen zum Laden enthalten sein und welche Ladegeräte kompatibel sind. Es muss der Satz enthalten sein: „Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von … Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von … Watt reichen.“ Wenn es möglich ist, kabelgebunden mit mehr als 5 Volt oder 3 Ampere oder 15 Watt zu laden, so muss auch hierzu die vorgenannte Angabe erfolgen, ferner die Bezeichnung „Schnellladefähig über USB-PD“ und die Ladeprotokolle müssen benannt werden. Zusätzlich müssen die Angaben auch auf einem Etikett gemäß Annex 1a Teil IV auf der Verpackung und in der Anleitung angebracht werden. Das Etikett muss bei Fernabsatz-Verkäufen ebenfalls beim Preis stehen.

3. Bis wann dürfen Altgeräte verkauft werden?

Im deutschen Gesetz ist geregelt, dass die Regeln zu USB-C ab dem 28. Dezember 2024 angewendet werden. Bis dahin dürfen Geräte ohne die USB-C-Anforderungen legal vertrieben werden.

Es kann jedoch EU-Mitgliedstaaten geben, die die Richtlinie früher umsetzen, sodass alte Produkte dort nicht mehr verkauft werden dürfen. Der europäische Markt für Altgeräte kann daher vorab kleiner werden.

4. Welche Konsequenzen drohen bei Nichtumsetzung?

Der Verkauf der Produkte in die EU und der Import sind ab dem genannten Datum unzulässig. Die deutsche Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde ist befugt, Testkäufe durchzuführen und den Verkauf zu untersagen. Die Deutsche Bundesnetzagentur kann außerdem – auch wiederholt – Zwangsgelder bis 500.000 EUR festsetzen, bis die Verstöße behoben sind. Sie kann darüber hinaus nach erfolgten Verstößen ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR festsetzen. Es sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Gewährleistungsansprüche von Kunden möglich.

Die genannten Maßnahmen können jedoch in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten der EU variieren, da die EU-Richtlinie von den Mitgliedstaaten nur „Sanktionen“ fordert.

 

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