Sensible Daten in Betriebsvereinbarungen müssen geschützt werden

Häufig sind in Betriebsvereinbarungen personenbezogene Daten von Beschäftigten enthalten, etwa zur Festlegung von Zuständigkeiten oder in Sozialplänen. Das deutsche Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet dazu, Betriebsvereinbarungen aus Gründen der Transparenz im Betrieb vollständig auszulegen. Diese Vorschrift ist jedoch, gemessen an aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, in dieser Form europarechtswidrig und darf in Unternehmen daher nur bedingt angewandt werden. Dies zeigt ein gemeinsamer Beitrag des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Wiesbaden a.D. Hans-Hermann Schild und mir, erschienen in der wirtschaftsrechtlichen Fachzeitschrift Der Betrieb 43/2023.

Oft enthalten Betriebsvereinbarungen zudem unbedacht Geschäftsgeheimnisse, z. B. Schutzmaßnahmen für Firmen-Rechenzentren, die in einem Zusammenhang mit der Belegschaft stehen. Auch solche Betriebsvereinbarungen sind nach deutschem Recht vollständig auszulegen. Gleichzeitig kann dies zu einem Verlust des rechtlichen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen führen, zumal das noch relativ neue Geschäftsgeheimnisgesetz solche Geheimnisse weniger umfassend schützt als früheres Recht. Zu diesem bisher kaum behandelten Spannungsfeld gibt der Beitrag Handlungsempfehlungen. Die Ideallösung liegt darin, Geschäftsgeheimnisse möglichst erst gar nicht in Betriebsvereinbarungen aufzunehmen, während personenbezogene Daten beispielsweise durch Rollen oder durch Pseudonyme ersetzt werden können.

So können Unternehmen wie auch Betriebsräte Geldbußen und anderen Risiken aus dem Weg gehen.

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Fachbeitrag

Auslage von Betriebsvereinbarungen mit vertraulichen Daten im Betrieb (Auszug)

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